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   BVerfG, 29.03.2002 - 2 BvR 292/00   

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https://dejure.org/2002,7629
BVerfG, 29.03.2002 - 2 BvR 292/00 (https://dejure.org/2002,7629)
BVerfG, Entscheidung vom 29.03.2002 - 2 BvR 292/00 (https://dejure.org/2002,7629)
BVerfG, Entscheidung vom 29. März 2002 - 2 BvR 292/00 (https://dejure.org/2002,7629)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 14.02.1979 - 1 BvR 924/78

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde im Auslieferungsverfahren

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2002 - 2 BvR 292/00
    Die Verfassungsbeschwerde ist durch Wegfall des für jede Verfassungsbeschwerde vorauszusetzenden Rechtsschutzinteresses (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 50, 244 ; 53, 152 ) unzulässig geworden.

    War zunächst ein Rechtsschutzbedürfnis vorhanden, so ist die Frage, wie sich eine Änderung der Sachlage auf die anhängige Verfassungsbeschwerde auswirkt, im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsakts, der Bedeutung der Grundrechtsverletzung und der Zwecksetzung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden (vgl. BVerfGE 6, 389 ; 50, 244 ).

    Auch wenn das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren als erledigt zu betrachten ist, kann ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen sein (vgl. BVerfGE 50, 244 ).

    Das bloße Kosteninteresse reicht hingegen nicht aus (vgl. BVerfGE 39, 276 ; 50, 244 ).

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2002 - 2 BvR 292/00
    Die Verfassungsbeschwerde ist durch Wegfall des für jede Verfassungsbeschwerde vorauszusetzenden Rechtsschutzinteresses (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 50, 244 ; 53, 152 ) unzulässig geworden.

    Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen können nicht mehr aufgehoben werden (vgl. BVerfGE 9, 89 ).

  • BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52

    Strafvorschriften gegen männliche Homosexualität verstoßen nicht gegen

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2002 - 2 BvR 292/00
    War zunächst ein Rechtsschutzbedürfnis vorhanden, so ist die Frage, wie sich eine Änderung der Sachlage auf die anhängige Verfassungsbeschwerde auswirkt, im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsakts, der Bedeutung der Grundrechtsverletzung und der Zwecksetzung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden (vgl. BVerfGE 6, 389 ; 50, 244 ).
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2002 - 2 BvR 292/00
    Dies gilt etwa dann, wenn weiterhin eine beeinträchtigende Wirkung besteht (vgl. BVerfGE 33, 247 ) oder wenn es um einen gewichtigen Grundrechtseingriff geht, wie etwa eine Freiheitsentziehung (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, 1337/00, 1777/00 -, in JURIS veröffentlicht).
  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    Klagestop Kriegsfolgen

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2002 - 2 BvR 292/00
    Dies gilt etwa dann, wenn weiterhin eine beeinträchtigende Wirkung besteht (vgl. BVerfGE 33, 247 ) oder wenn es um einen gewichtigen Grundrechtseingriff geht, wie etwa eine Freiheitsentziehung (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, 1337/00, 1777/00 -, in JURIS veröffentlicht).
  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2002 - 2 BvR 292/00
    Die Verfassungsbeschwerde ist durch Wegfall des für jede Verfassungsbeschwerde vorauszusetzenden Rechtsschutzinteresses (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 50, 244 ; 53, 152 ) unzulässig geworden.
  • BVerfG, 08.12.1993 - 2 BvR 736/90

    Trennscheibe

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2002 - 2 BvR 292/00
    Der Beschwerdeführer behauptet Willkür in der landgerichtlichen Entscheidung nur pauschal; warum die Prozessentscheidung des Oberlandesgerichts Grundrechte verletzen soll, ist nicht substantiiert dargelegt worden (vgl. BVerfGE 89, 315 ).
  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/74

    ZVS

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2002 - 2 BvR 292/00
    Das bloße Kosteninteresse reicht hingegen nicht aus (vgl. BVerfGE 39, 276 ; 50, 244 ).
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